Satzung

Förderverein KulturGutshaus Köpernitz e. V.

 

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)    Der Verein führt den Namen „ Förderverein KulturGutshaus Köpernitz e. V. „.

 

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Köpernitz, Gemeinde Heinrichsdorf.

        Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2   Vereinszweck

 

(1)    Der Verein unterstützt die denkmalgerechte Instandhaltung von Gutshaus und Park Köpernitz

        im Interesse einer kulturverbundenen Nutzung.

 

(2)    Der Verein ist bestrebt, mit anderen Vereinen, insbesondere dem Kunst- und Kulturverein

        Rheinsberg und dem Kinder- und Jugendmusikförderverein Rheinsberg zusammenzuarbeiten.

 

(3)    Der Verein setzt sich für einen behutsamen Umgang mit dem Gutshaus als Tourismusobjekt

        ein.

 

(4)    Der Verein fördert, dass im Gutshaus Veranstaltungen durchgeführt werden, die dem Ambiente

       und dem kulturgeschichtlichen Hindergrund entsprechen.

 

(5)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-

       schnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.

 

(6)    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

 

§ 3   Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

 

(1)    Mittel des Vereins und etwaige Gewinne aus Kulturveranstaltungen und Mieteinnahmen dürfen

        nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

(2)    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(3)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch  un-

   verhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4   Mitgliedschaft

 

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten oder

        öffentlichen Rechts, aber auch jede ( nicht ) rechtsfähige Personenvereinigung werden.

 

(2)   Der schriftliche formlose Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten,

       der über die Aufnahme entscheidet.

 

(3)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod natürlicher Personen, Auflösung der

        Vereinigung. Der beabsichtigte Austritt ist dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres

        schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn in zwei aufeinander

        folgenden Jahren kein Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde.

 

(4)    Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch

   Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des

        Vorstandes kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der schriftlichen Aus-

        schlusserklärung Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitglieder-

        versammlung.

        Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der  Frist keinen  Gebrauch, unterwirft

        er sich dem Ausschlussverfahren.

 

(5)    Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, die sich um den Verein besonders verdient

        gemacht haben. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5   Organe des Vereins

 

        Die Organe des Vereins sind:

(1)    Mitgliederversammlung

(2)    Vorstand des Vereins

(3)    Beirat des Vereins

 

§ 6   Die Mitgliederversammlung

 

(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden in der Regel jährlich durch schriftliche

        Einladung mit einer Frist von 3 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

 

(2)    Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Ver-

   einsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung

        schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.

 

(3)    Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.

      

(4)    Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige

        Stimmen. Abwesenheit zur Mitgliederversammlung gilt als Stimmenthaltung und damit als

        ungültige Stimme.

 

(5)    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stim-

   men gefasst. Für den Ausschluss von Mitgliedern, die Abwahl von Vorstandsmitgliedern, bei

   Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3 Mehrheit der gültigen

   Stimmen.

 

(6)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungs-

   leiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.

 

(7)    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    Wahl des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren

    Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes

    Bestätigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes des Vorstandes

    Entlastung des Vorstandes

    Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

    Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

    Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

§ 7   Der Vorstand

 

(1)    Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatz-

   meister, dem Schriftführer, einem Vorstandsmitglied für Werterhaltung und Sponsoring sowie

   einem Vorstandsmitglied für die Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen und den Gremien  

   des Gemeindeverbandes und der Stadt Rheinsberg.

   Der Ortsbeirat der Gemeinde Heinrichsdorf kann einen berufenen Vertreter in den Vorstand

   entsenden.

 

(2)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

   Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes

   während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amts-

   dauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

 

(3)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

 

(4)    Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des

   Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(5)    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins , die Ausführung der Beschlüsse der Mitglie-

   derversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

(6)    Der Vorstand ist berechtigt, im Sinne des mit dem Eigentümer abgeschlossenen Nutzungs-

   vertrages, Verträge mit Vertretern des öffentlichen Lebens, sowie Privatpersonen zur Nutzung    

   des Gutshauses im Rahmen der Satzung abzuschließen.

 

(7)    Der Vorsitzende ruft bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren eine Vor-

   standssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die

   Sitzung ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Vor-

   sitzenden zu unterschreiben.

 

§ 8   Der Beirat

 

(1)    Der Beirat des Fördervereins berät den Vorstand bei der Umsetzung der inhaltlichen Aufgaben

   der in der Satzung ausgeführten Vereinszwecke.

 

(2)    Der Beirat wird vom Vorstand des Vereins berufen.

 

 

§ 9   Auflösung des Vereins

 

        Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt 

        das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Heinrichsdorf, die es unmittelbar und ausschließ-

        lich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Köpernitz, am 22. Februar 2008

 

 

 

 

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