Satzung
Förderverein KulturGutshaus Köpernitz e. V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den
Namen „ Förderverein KulturGutshaus Köpernitz e. V. „.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Köpernitz, Gemeinde Heinrichsdorf.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1) Der Verein unterstützt die denkmalgerechte Instandhaltung von Gutshaus und Park Köpernitz
im Interesse einer kulturverbundenen Nutzung.
(2) Der Verein ist bestrebt, mit anderen Vereinen, insbesondere dem Kunst- und Kulturverein
Rheinsberg und dem Kinder- und Jugendmusikförderverein Rheinsberg zusammenzuarbeiten.
(3) Der Verein setzt sich für einen behutsamen Umgang mit dem Gutshaus als Tourismusobjekt
ein.
(4) Der Verein fördert, dass im Gutshaus Veranstaltungen durchgeführt werden, die dem Ambiente
und dem kulturgeschichtlichen Hindergrund entsprechen.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-
schnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
§ 3
Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot
(1) Mittel des Vereins und etwaige Gewinne aus Kulturveranstaltungen und Mieteinnahmen dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch un-
verhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten oder
öffentlichen Rechts, aber auch jede ( nicht ) rechtsfähige Personenvereinigung werden.
(2) Der schriftliche formlose Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten,
der über die Aufnahme entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod natürlicher Personen, Auflösung der
Vereinigung. Der beabsichtigte Austritt ist dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres
schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn in zwei aufeinander
folgenden Jahren kein Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des
Vorstandes kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der schriftlichen Aus-
schlusserklärung Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitglieder-
versammlung.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft
er sich dem Ausschlussverfahren.
(5) Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, die sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1) Mitgliederversammlung
(2) Vorstand des Vereins
(3) Beirat des Vereins
§ 6
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden in der Regel jährlich durch schriftliche
Einladung mit einer Frist von 3 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
(2) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Ver-
einsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung
schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
(3) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.
(4) Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen. Abwesenheit zur Mitgliederversammlung gilt als Stimmenthaltung und damit als
ungültige Stimme.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stim-
men gefasst. Für den Ausschluss von Mitgliedern, die Abwahl von Vorstandsmitgliedern, bei
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3 Mehrheit der gültigen
Stimmen.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungs-
leiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
(7) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
– Wahl des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren
– Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes
– Bestätigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes des Vorstandes
– Entlastung des Vorstandes
– Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
– Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
– Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
§ 7
Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatz-
meister, dem Schriftführer, einem Vorstandsmitglied für Werterhaltung und Sponsoring sowie
einem Vorstandsmitglied für die Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen und den Gremien
des Gemeindeverbandes und der Stadt Rheinsberg.
Der Ortsbeirat der Gemeinde Heinrichsdorf kann einen berufenen Vertreter in den Vorstand
entsenden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amts-
dauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins , die Ausführung der Beschlüsse der Mitglie-
derversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, im Sinne des mit dem Eigentümer abgeschlossenen Nutzungs-
vertrages, Verträge mit Vertretern des öffentlichen Lebens, sowie Privatpersonen zur Nutzung
des Gutshauses im Rahmen der Satzung abzuschließen.
(7) Der Vorsitzende ruft bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren eine Vor-
standssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die
Sitzung ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Vor-
sitzenden zu unterschreiben.
§ 8
Der Beirat
(1) Der Beirat des Fördervereins berät den Vorstand bei der Umsetzung der inhaltlichen Aufgaben
der in der Satzung ausgeführten Vereinszwecke.
(2) Der Beirat wird vom Vorstand des Vereins berufen.
§ 9
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Heinrichsdorf, die es unmittelbar und ausschließ-
lich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Köpernitz, am 22. Februar 2008