Satzung

 

Förderverein KulturGutshaus Köpernitz e. V.

 

 

§ 1   Satzungszweck

Der Förderverein mit  Sitz im OT Köpernitz, 16831 Rheinsberg,  Bergstraße 17, verfolgt

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer-

begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


(1)   Zweck des Vereins ist

 

-        die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;

-        die Förderung von Kunst und Kultur;

-        die Förderung der Heimatpflege und  Heimatkultur.  

 

(2)   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

 

-        die Instandhaltung und Pflege des denkmalgeschützten ehemalige Gutshauses durch Restaurierungs- und Ausstattungsmaßnahmen;

-        die Gestaltung von literarischen und musikalischen Programmen sowie Ausschreibung literarischer Wettstreite und

-        die Durchführung heimatgeschichtlicher Veranstaltungen, Ausstellungen und die Erarbeitung entsprechender Publikationen.

 

 

§ 2   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

        Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.

§ 4   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch  un-

   verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5   Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

        Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere

        steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Denkmalpflege

        und des Denkmalschutzes.

 
§ 6   Mitgliedschaft

 

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten oder

        öffentlichen Rechts, aber auch jede ( nicht ) rechtsfähige Personenvereinigung werden.

 

(2)   Der schriftliche formlose Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten,

       der über die Aufnahme entscheidet.

(3)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod natürlicher Personen, Auflösung der

Vereinigung. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren kein Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde.

 

(4)    Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch

Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann   innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der schriftlichen Ausschlusserklärung Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

       Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der  Frist keinen  Gebrauch, unterwirft

       er sich dem Ausschlussverfahren.

 

(5)    Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, die sich um den Verein besonders verdient

        gemacht haben. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 
§ 7   Organe des Vereins

 

        Die Organe des Vereins sind:

(1)    Die Mitgliederversammlung,

(2)    der Vorstand des Vereins und

(3)    der Beirat des Vereins

 

§ 8   Die Mitgliederversammlung

 

(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden in der Regel jährlich durch schriftliche

        Einladung mit einer Frist von 3 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

(2)    Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Ver-

   einsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung

        schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.

(3)    Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung.

      

(4)    Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige

        Stimmen. Abwesenheit zur Mitgliederversammlung gilt als Stimmenthaltung und damit als

        ungültige Stimme.

 

(5)    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stim-

   men gefasst. Für den Ausschluss von Mitgliedern, die Abwahl von Vorstandsmitgliedern, bei

   Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3 Mehrheit der gültigen

   Stimmen.

 
(6)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungs-

   leiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.

 

(7)    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

   Wahl des Vorstandes für die Dauer von drei Jahren

   Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes

   Bestätigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes des Vorstandes

   Entlastung des Vorstandes

   Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

   Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

   Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

  

§ 9  Der Vorstand

 

(1)    Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatz-

   meister, dem Schriftführer, einem Vorstandsmitglied für Werterhaltung und Sponsoring sowie

   einem Vorstandsmitglied für die Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen und den

   Gremien  des Gemeindeverbandes und der Stadt Rheinsberg.

   Der Ortsbeirat der Gemeinde Heinrichsdorf kann einen berufenen Vertreter in den Vorstand

   entsenden.

 

(2)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

   Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes

   während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amts-

   dauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.


(3)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

 

(4)    Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des

   Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(5)    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins , die Ausführung der Beschlüsse der Mitglie-

   derversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

(6)    Der Vorstand ist berechtigt, im Sinne der vom Eigentümer beschlossenen Nutzungsordnung

   Verträge mit Vertretern des öffentlichen Lebens  sowie Privatpersonen zur Nutzung    

   des Gemeindezentrums/KulturGutshaus Köpernitz im Rahmen der Satzung abzuschließen.

 

(7)    Der Vorsitzende ruft bei Bedarf oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren eine Vor-

   standssitzung unter Angabe der Tagesordnung ein. Er leitet die Vorstandssitzung. Über die

   Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 10   Der Beirat

 

(1)    Der Beirat des Fördervereins berät den Vorstand bei der Umsetzung der inhaltlichen

   Aufgaben der in der Satzung ausgeführten Vereinszwecke.

 
(2)    Der Beirat wird vom Vorstand des Vereins berufen.

 

 

Köpernitz, am 17. Februar 2017

F.d.R. : Vereinsvorsitzender